Kostenträger

Die ergotherapeutische Behandlung ist als Heilmittel Bestandteil der medizinischen Grundversorgung und wird von allen gesetzlichen Krankenkassen, von den meisten Privatkassen und von der Beihilfe übernommen.

Vom Gesetzgeber wird eine Eigenbeteiligung von zur Zeit 15% vorgeschrieben. Kinder, chronisch Kranke und soziale Härtefälle sind von der Zuzahlung befreit.

Der entsprechende Vertragsarzt (z.B. Arzt für Kinderheilkunde, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologe, Hausarzt) stellt im Bedarfsfall eine Verordnung aus. Seit der Einführung der neuen Heilmittelrichtlinien gibt es hierfür spezielle Verordnungsvordrucke (Heilmittelverordnung 18).